Die aktuellen AGB gibt es auch als PDF zum Download.
I. Allgemeines
1.1.a) Die Produktion von Bildern und anderen Werken und die Erteilung von Nutzungsrechten hierüber
erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Bedingungen
gelten auch für alle künftigen Verträge über die Produktion und Erteilung von Nutzungsrechten, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
1.1.b) Die AGB gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots
des Fotografen durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials zur
Veröffentlichung.
1.2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, welche von den nachstehenden Bedingungen
abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann
nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3. Werke sind vom Fotografen hergestellten Lichtbilder und andere grafische Werke, bewegt und
unbewegt, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder
vorliegen.
II. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des
Urheberrechtsgesetzes zu.
2.2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des
Auftraggebers bestimmt.
2.3.a) Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache
Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe
von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den
Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken die nur zur
Sichtung oder Auswahl überlassen werden.
2.3.b) Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder
Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens
100 % auf das jeweilige Grundhonorar.
2.4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung aller dem Fotografen aus der
Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen.
2.5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht das Lichtbild zu vervielfältigen und zu
verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird
ausdrücklich abbedungen.
2.6. Bei der Verwertung der Lichtbilder ist der Fotograf als Urheber der Lichtbilder zu nennen, sofern
nichts anderes vereinbart wurde.
2.7. a) Die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, -Montage oder sonstige
elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder
digital;
2.7. b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken,
in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind,
auf Diskette, CDROM oder anderen Datenträgern;
2.7.c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren;
sind nicht gestattet, wenn dies nicht ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber vereinbart
wurde.
2.8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber
herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2.9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Werke im
Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die
erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Aufbewahrung
3.1. Kostenvoranschläge/Angebote des Fotografen sind unverbindlich. An von ihm erstellten
Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf
sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurück zu geben.
3.2.a) Für die Herstellung der Werke wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte
Pauschale vereinbart; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und
Materialkosten, Studiomieten, Datenhandlingskosten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Es gilt
das vereinbarte Honorar. Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
3.2.b) Das vereinbarte Honorar ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene
und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird.
3.2.c) Der Fotograf ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion
eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Kunden in Auftrag
zu geben.
3.3. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung
stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Es gilt die aktuelle Preistafel des Fotografen,
soweit nichts anderes vereinbart ist.
3.4. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung
aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen bleiben die gelieferten
Werke und Datenträger Eigentum des Fotografen.
3.5.a) Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der
Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der
künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach
der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
3.5.b) Sind dem Fotografen innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Aufnahmen keine
schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei
abgenommen.
3.6. Sofern nicht eine anderweitige Regelung vereinbart wurde, werden die Aufnahmen, die dem
Kunden nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch den Fotografen
ausgewählt.
3.7. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, analoge Negative oder digitale Daten der angefertigten Werke
zu speichern, nachdem diese vom Auftraggeber abgenommen und diesem in vertragsgemäßer Weise
zur Verfügung gestellt worden sind. Wenn eine Speicherung oder Aufbewahrung bei dem Fotografen
erfolgen soll, ist dies ausdrücklich gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
IV. Haftung
4.1. Die Haftung des Fotografen und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für vertragliche
Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht
bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers bzw. zu fotografierender
Personen, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. Von Pflichten, die sich aus der
Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist
sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet der Fotograf für jeden Grad des
Verschuldens. Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist jedoch für jede vollendete Woche des Verzugs
im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % der vereinbarten Vergütung für die
zu liefernden Werke, maximal auf 5 % der vereinbarten Vergütung begrenzt. Die Haftung im Fall der
Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden
begrenzt.
4.2. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von Lichtbildern nur im Rahmen der
Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
4.3. Die Zusendung und Rücksendung von Werken, Vorlagen und sonstigen Datenträgern erfolgt auf
Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die
Versendung erfolgt.
4.4. Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials ist der Kunde für dessen
sachgemäße Verwendung verantwortlich.
V. Nebenpflichten
5.1.a) Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen und Werken
das Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die
Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt.
Der Auftraggeber stellt den Fotografen frei von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der Verletzung dieser
Pflicht beruhen.
5.1.b) Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Kennzeichen
(Marken, Firmen Geschmacksmuster) Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend
unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische
Urheberrecht hinaus, z. B. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst sowie die
Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden.
Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung
ergebenden Sinnzusammenhänge.
5.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und
unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die
Aufnahmeobjekte nicht spätestens zwei Werktage nach Anzeige der Beendigung der Aufnahmen ab,
ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die
Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers aus- bzw. einzulagern. 14 Tage nach der Aufforderung geht
die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung auf den Auftraggeber über.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Schadensersatz
6.1. Zeitpläne und Liefertermine sind nur bindend, wenn sie von dem Fotografen ausdrücklich als
bindend bestätigt worden sind.
6.2. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht
zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein
Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch
für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist,
dass dem Fotografen kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Hat der Auftraggeber die
Verzögerung zu vertreten, so kann der Fotograf auch weitergehenden Schadensersatz geltend machen.
6.3.a) Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung durch den Auftraggeber die Benennung des Bildautors,
so hat der Auftraggeber einen Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Entgelts zu zahlen, ist keines
vereinbart, in Höhe des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall.
6.3.b) Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Werkes durch
den Auftraggeber hat dieser einen Schadensersatz in Höhe des Doppelten des für diese Nutzung
vereinbarten Entgelts zu zahlen, ist keines vereinbart, dass Doppelte des üblichen Nutzungshonorars,
mindestens jedoch 200,00 € pro Werk und Einzelfall.
6.3.c) Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vor Beginn der Ausführung, ohne dass den Fotografen
hierfür ein Verschulden trifft, so hat er dem Fotografen eine Stornogebühr als Schadenersatzzu Zahlen.
Die zu entrichtende Summe berechnet sich wie folgt:
Auftragskündigung 8-4 Wochen vor Beginn: 25 % der Gesamtauftragssumme.
Auftragskündigung 4-1 Wochen vor Beginn: 50 % der Gesamtauftragssumme.
Auftragskündigung weniger als 1 Woche vor Beginn: 100 % der Gesamtauftragssumme.
Bei einer Auftragskündigung mehr als 8 Wochen vor Beginn der Ausführung Fallen für den Auftraggeber
keine Kosten an.
6.3.d) Dem Fotografen bleibt zu a) - c) die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens
vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt zu a) - c) der Nachweis eines geringeren tatsächlichen Schadens
vorbehalten.
VII. Datenschutz
7.1. Die dem Fotografen mitgeteilten Daten des Auftraggebers werden elektronisch gespeichert, soweit
dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung notwendig ist.
7.2. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen
Informationen vertraulich zu behandeln.
VIII. Schlussbestimmungen
8.1. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute oder der Auftraggeber eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des
Fotografen als Gerichtsstand vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
8.2. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen, sofern in diesen AGB nichts anderes
bestimmt ist, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für den Verzicht
auf dieses Formerfordernis.
8.3. Sollte eine der vorangehenden Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung wird einvernehmlich eine geeignete, dem wirtschaftlichen Erfolg
möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzbestimmung getroffen.
8.4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird davon
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
IX. Sonstiges
Der Fotograf weist darauf hin, dass der Auftraggeber möglicherweise für die gezahlte Vergütung
Beiträge zur Künstlersozialversicherung abführen muss. Hierüber wird sich der Auftraggeber selbst
kundig machen.
Stand 20.04.2023.
Hinweis zu den AGB
Diese AGB beruhen auf einer Vorlage der www.fotoexperten24.de/ und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Fotografen-Handwerks nach dem Centralverband deutscher Berufsfotografen (https://www.cvfoto.de/).
sowie der Quelle Freelens 04/2018, über die AGB von Thomas Wieland (www.thomaswieland.de/agb).